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   LG Bamberg, 02.11.2018 - 3 T 279/18   

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https://dejure.org/2018,39608
LG Bamberg, 02.11.2018 - 3 T 279/18 (https://dejure.org/2018,39608)
LG Bamberg, Entscheidung vom 02.11.2018 - 3 T 279/18 (https://dejure.org/2018,39608)
LG Bamberg, Entscheidung vom 02. November 2018 - 3 T 279/18 (https://dejure.org/2018,39608)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BNotO § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 u. Abs. 2; BGB § 117 Abs. 1, § 125; GNotKG § 36 Abs. 1; FamFG § 32 Abs. 1 S. 1, § 84; FamGKG § 42 Abs. 1
    Verweigerung der Vollziehung eines notariellen Kaufvertrags wegen des begründeten Verdachts eines Schwarzkaufs

  • RA Kotz

    Schwarzverkauf - Verweigerung der Vollziehung eines notariellen Kaufvertrags

  • rewis.io

    Verweigerung der Vollziehung eines notariellen Kaufvertrags wegen des begründeten Verdachts eines Schwarzkaufs

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Schwarzkauf: Verweigerung der Vollziehung des notariellen Kaufvertrags

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Schwarzkauf: Verweigerung der Vollziehung des notariellen Kaufvertrags

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 19.05.1999 - 2 Wx 18/99

    Einwand der "Schwarzgeldzahlung" gegenüber dem mit dem Vollzug eines

    Auszug aus LG Bamberg, 02.11.2018 - 3 T 279/18
    Eine Vollziehung des nichtigen Kaufvertrags wäre gemäß § 14 Abs. 2 BNotO nicht mit den Amtspflichten des Notars vereinbar (Fortführung von OLG Köln, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 2 Wx 18/99 -, Rn. 3 m.w.N., juris = BWNotZ 2000, 47 = JurBüro 2000, 212).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Notar nach § 14 Abs. 2 BNotO an der Amtshandlung gehindert ist, weil nach hoher Wahrscheinlichkeit das Grundbuch durch den Vollzug der Urkunde unrichtig würde oder weil eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Umschreibung im Grundbuch zu erfüllende schuldrechtliche Vertrag unwirksam ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 2 Wx 18/99 -, Rn. 3 m.w.N., juris = BWNotZ 2000, 47 = JurBüro 2000, 212).

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